Mit seinem viel diskutierten Urteil vom 14. Maik 2019 hat der EuGH entschieden, dass die Mitgliedstaaten Arbeitgeber dazu verpflichten müssen, ein ‚objektives, verlässliches und zugängliches System zur Arbeitszeiterfassung‘ einzurichten. Der seither bestehende Streit, ob sich aus dem Urteil nun ein unmittelbarer Handlungsbedarf für Arbeitgeber ergibt, geht durch ein neues Urteil des Arbeitsgerichtes Emden vom 20.02.2020 in die nächste Runde.

Auch, wenn das Urteil in dogmatischer Hinsicht durchaus einige wichtige Fragen offen lässt, setzt es einen neuen Impuls in der Debatte um die Arbeitszeiterfassung. Das Urteil liefert ein weiteres Argument dafür, dass Arbeitgeber gut daran täten, bereits jetzt – und damit vor Einführung einer neuen nationalen Regelung – nachvollziehbare Arbeitszeiterfassungssysteme in ihre Betriebsabläufe zu implementieren.

Zeiterfassung bei Kurzarbeit

Das Thema gewinnt auch im Hinblick auf die derzeit herrschende Corona-Pandemie neue Relevanz. Insbesondere Unternehmen, die für ihre Mitarbeiter Kurzarbeit angemeldet haben, müssen für die Zeit der Kurzarbeit für eine saubere und belastbare Zeiterfassung sorgen. Sie müssen nämlich im Zweifel nach Aufforderung der Arbeitsagentur den Nachweis erbringen, dass es zu tatsächlichen Arbeitsausfällen gekommen ist. Das gilt auch bei Arbeit im Homeoffice.

Die Umsetzung bleibt den Arbeitgebern weitgehend selbst überlassen. Sinnvoll ist es, sich über ein für das Unternehmen passendes Zeiterfassungssystem Gedanken zu machen.

Sie haben Fragen zu Zeiterfassungssystemen und den verschiedenen Möglichkeiten? Sprechen Sie uns gerne an, wir beraten Sie gerne!

Quelle: Steuer Office Premium, Ausgabe 25.05.2020