AGB CLOUD
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR CLOUD-BASIERTE IT-SERVICE LÖSUNGEN
PRÄAMBEL
Die IT-Service MEDATA GmbH bietet in Zusammenarbeit mit Cloud Service Providern (CSP) cloud-basierte IT Service Lösungen, wie z.B. Platform-as-a-Service, Infrastructure-as-a-Service und andere Produkte an. Platform-as-a-Service bedeutet eine Bereitstellung von Plattform-IT-Ressourcen. Infrastructure-as-a-Service entspricht der Bereitstellung von Hardware- oder hardware-nahen IT-Ressourcen. Diese IT-Ressourcen sind oft durch Hardware-Virtualisierung von der physikalischen Hardware, auf der sie betrieben werden, entkoppelt. Der Kunde kann aus einer Vielzahl solcher Dienste auswählen.
Die konkrete Ausgestaltung der einzelnen cloud-basierten IT Service Lösungen werden in gesonderten Verträgen dargestellt.
§ 1 GEGENSTAND DES VERTRAGES UND VERTRAGSBESTANDTEILE
1) Gegenstand und Bestandteile der vertraglichen Beziehung zwischen dem Kunden und der IT-Service MEDATA sind die zur Verfügungstellung/Vermittlung von cloud-basierten IT Service Lösungen nebst Anwendungsdokumentation (Produkt) gemäß diesen Regelungen, dem Leistungsschein/dem Einzelvertrag für alle Produkte und der für das jeweilige Einzelprodukt zum jeweiligen Zeitpunkt gültigen Version der besonderen produktbezogenen Bedingungen der IT-Service MEDATA und des CSP. Die besonderen produktbezogenen Bedingungen bestehen in der Regel aus den bei Vertragsschluss einbezogenen:
a) Service- und Leistungsbeschreibungen für das jeweilige Produkt und den Service Level Agreements (SLA),
b) besonderen Vertragsbedingungen für das Produkt, einschließlich besonderer Lizenzbestimmungen.
2) Der Quellcode (Source Code) der den Produkten zugrunde liegenden Software ist nicht Teil der Vertragsgegenstände.
3) Für die Beschaffenheit der von der IT-Service MEDATA zur Verfügung gestellten Produkte ist die bei Vertragsschluss vereinbarte Leistungsbeschreibung aus dem Leistungsschein/dem Einzelvertrag und den besonderen produktbezogenen Bedingungen abschließend maßgeblich. Eine darüberhinausgehende Beschaffenheit der Produkte schuldet die IT-Service MEDATA nicht. Eine solche Verpflichtung kann der Kunde insbesondere nicht aus anderen Darstellungen der Software in öffentlichen Äußerungen oder in der Werbung der IT-Service MEDATA und/oder des Herstellers, sowie deren Angestellten oder Vertriebspartnern herleiten, es sei denn, die IT-Service MEDATA hat die darüber hinausgehende Beschaffenheit ausdrücklich gegenüber dem Kunden für das konkrete Vertragsverhältnis bestätigt.
4)Erbringt die IT-Service MEDATA darüber hinaus Leistungen (Beratungs-, Schulungs-, Unterstützungsleistungen etc.). Werden diese gesondert vergütet. Ist zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart, sind Zeitaufwände nach dem aktuell gültigen Stundensatz und der aktuell gültigen Preis-, Leistungs- und Reisekostenübersicht der IT-Service MEDATA zu vergüten.
§ 2 VERTRAGSDURCHFÜHRUNG UND BESTELLUNG
1)Die IT-Service MEDATA verpflichtet sich, nach Maßgabe des jeweiligen Auftrags entsprechend bei den jeweiligen besonderen produktbezogenen Bedingungen und gegebenenfalls weitere für das Vertragsverhältnis geltende Bedingungen auf Anfrage zur Verfügung zu stellen.
2)
a)Sofern die Bestellung über eine Webseite der IT-Service MEDATA oder eine elektronische Plattform erfolgt,
gilt: Die dargestellten Angebote stellen kein Angebot im juristischen Sinne dar. Mit der
Bestellung erklärt der Kunde verbindlich sein Vertragsangebot. Eingabefehler können vor
Absenden der Bestellung mittels der üblichen Tastatur- und Mausfunktionen berichtigt werden.
Mit Mausklick auf den die Bestellung abschließenden Button unterbreitet der Kunde ein verbindliches Vertragsangebot. Die Bestätigung des Eingangs der Bestellung erfolgt unmittelbar nach dem Absenden.
Nach Eingang des Angebots des Kunden erfolgt der Vertragsabschluss mit der Annahme der rothe, indem er
- eine Auftragsbestätigung in Textform übermittelt (z.B. E-Mail), wobei insoweit der Zugang der Auftragsbestätigung beim Kunden maßgeblich ist,
- das bestellte Produkt zur Verfügung stellt, wobei insoweit der Zugang des Kunden maßgeblich ist,
- nach Abgabe der Kundenbestellung zur Zahlung auffordert.
Eine Zahlungsaufforderung erfolgt auch bei der Mitteilung der Bankdaten an den Kunden oder einer Weiterleitung des Kunden zu einem Zahlungsdiensteanbieter.
Liegen mehrere der vorgenannten Alternativen vor, kommt der Vertrag in dem Zeitpunkt zustande, in dem eine der vorgenannten Alternativen zur Annahme zuerst eintritt.
b)Sofern die Bestellung über E-Mail, Fax oder Telefon zu Stande kommt, gilt: Der auf der Webseite der IT-Service MEDATA dargestellte oder in sonstiger Form (z.B. E-Mail) übermittelte Produktkatalog stellt
kein Angebot im juristischen Sinne dar. Mit der Bestellung per E-Mail, Fax oder Telefon erklärt der Kunde verbindlich sein Vertragsangebot. Der Vertragsabschluss hinsichtlich des bestellten Produktes erfolgt gemäß § 2 a) i.-iii.).
3) Produktbereitstellung: Die Art und Weise, wie und mit welchem Umfang und welchen Nutzungsrechten das Produkt jeweils dem Kunden zur Verfügung gestellt wird, ist im Leistungsschein bzw. in den besonderen produktbezogenen Bedingungen und weiteren Bedingungen, die für das jeweilige Produkt gelten, beschrieben.
4) Die IT-Service MEDATA muss möglicherweise von Zeit zu Zeit die vereinbarten Bedingungen während der Vertragslaufzeit anpassen, z.B. auf Verlangen eines dritten Lizenzgebers bzw. des Herstellers. Änderungen werden dem Kunden mindestens vier Wochen vor ihrem Inkrafttreten schriftlich oder per E-Mail mitgeteilt. Die Änderungen werden wirksam, wenn der Kunde nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Kenntnisnahme bzw. möglicher Kenntnisnahme der Änderungsmitteilung schriftlich oder per E-Mail widerspricht und die IT-Service MEDATA den Kunden auf diese Rechtsfolge in der Änderungsmitteilung hingewiesen hat.
§ 3 NUTZUNGSRECHTE, LIZENZEN
- Mit der Annahme einer durch den Kunden abgegebenen Bestellung, erhält der Kunde ein Einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht, die jeweiligen Produkte im Umfang der Leistungsbeschreibungen und Lizenzbestimmungen zeitlich und örtlich beschränkt zu nutzen. Weitere Bestimmungen können m Leistungsschein, in den besonderen produktbezogenen Bedingungen und weiteren Bedingungen des Herstellers bzw. eines dritten Lizenzgebers enthalten sein, sofern sie gemäß § 1 (1) vereinbart wurden. Soweit im Leistungsschein, in den besonderen produktbezogenen Bedingungen und sonstigen Bedingungen keine entgegenstehenden Regelungen bestehen, gilt Folgendes:
- Sofern der Kunde mehrere Niederlassungen oder Zweigstellen unterhält, ist das Nutzungsrecht beschränkt auf die Niederlassungen und Zweigstellen des Kunden im Vertriebsgebiet der IT-Service MEDATA. Der Kunde allein trägt die Verantwortung für die Vereinbarkeit seiner Nutzung der Produkte mit außerhalb des Vertriebsgebietes anwendbarem Recht und vertraglichen Bestimmungen.
- Der Kunde darf die Produkte nur zu dem Zweck einsetzen, seine internen Geschäftsvorfälle abzuwickeln. Insbesondere
- ein Rechenzentrumsbetrieb für Dritte oder
- das vorübergehende Zur-Verfügung-Stellen der Produkte (z.B. als Application Service Providing) für andere als Konzernunternehmen oder
- die Nutzung der Produkte zur Schulung von Personen, die nicht Mitarbeiter des Kunden sind, sind nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der IT-Service MEDATA im Rahmen dieser Vertragsbeziehung erlaubt. Die gewerbliche Weitervermietung ist im Rahmen dieser Vertragsbeziehung untersagt.
- Vervielfältigungen der Produkte sind nur insoweit zulässig, als dies für den vertragsgemäßen Gebrauch notwendig ist. Im Übrigen gelten die §§ 69d Abs. 2 und 3 und 69e UrhG.
- Lizenzüberschreitung: Für den Fall, dass ein Produkt durch den Kunden oder aufgrund seines Verhaltens über das lizensierte Maß hinaus genutzt wird (z.B., wenn sich im Rahmen eines Audits beim Kunden herausstellt, dass ein Einzelnutzer-Account von mehreren Nutzern geteilt wird), hat der Kunde sämtliche Schäden zu erstatten, die im Zusammenhang mit der Lizenzüberschreitung entstanden sind oder entstehen. Zudem muss der Kunde fehlende Produktsubtraktionen umgehend nachlizensieren, um seinen vertraglichen Verpflichtungen wieder nachzukommen. Weitere Ansprüche der IT-Service MEDATA oder von Dritten bleiben unberührt.
- Die IT-Service MEDATA kann bei Bedarf einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer mandatieren, um die ordnungsgemäße Erfüllung dieses Vertrags durch den Kunden nach vorheriger angemessener Ankündigung zu üblichen Geschäftszeiten auditieren zu lassen. Im Übrigen gelten die Auditbedingungen des jeweiligen Lizenzgebers bzw. Herstellers.
- Der Kunde wird bei der Durchführung des Audits in angemessener Weise und ohne Vergütung unterstützen. Das Auditrecht beinhaltet das Recht des Wirtschaftsprüfers auf Zugang zu den Geschäftsräumen und Zugriff auf die EDV-Systeme, in denen die relevanten Aufzeichnungen vorgehalten werden, vorausgesetzt, dass (a) sich die Wirtschaftsprüfer an die anwendbaren Regeln für Gesundheit und Arbeitssicherheit sowie allgemeine Sicherheitsregeln für die Geschäftsräume halten und (b) die Wirtschaftsprüfer eine angemessene Vertraulichkeitsverpflichtung übernehmen
§ 4 MITWIRKUNGS-, HANDLUNGS- UND INFORMATIONSPFLICHTEN DES KUNDEN, TECHNISCHE VORAUSSETZUNGEN, SPERRUNG
- Der Kunde hat sich über die wesentlichen Funktionsmerkmale der Produkte informiert und trägt das Risiko, ob diese seinen Wünschen und Bedürfnissen entsprechen; über Zweifelsfragen hat er sich vor Vertragsschluss durch die IT-Service MEDATA bzw. durch fachkundige Dritte beraten lassen.
- Die Einrichtung einer funktionsfähigen – und auch unter Berücksichtigung der zusätzlichen Belastung durch die Vertragsgegenstände ausreichend dimensionierten – Hard- und Softwareumgebung sowie einer ausreichenden Anbindung an das Internet liegt in der alleinigen Verantwortung des Kunden.
- Der Kunde testet die Produkte nach deren Bereitstellung vor deren Produktiveinsatz gründlich auf Mangelfreiheit und auf Verwendbarkeit in der bestehenden Hard- und Softwarekonfiguration.
- Der Kunde beachtet die von der IT-Service MEDATA für die Installation und den Betrieb der Produkte gegebenen Hinweise; er wird sich in regelmäßigen Abständen auf den über das Internet zugänglichen Webseiten über aktuelle Hinweise informieren und diese beim Betrieb berücksichtigen.
- Soweit die IT-Service MEDATA über die Bereitstellung der Vertragsgegenstände hinaus weitere Leistungspflichten obliegen, wirkt der Kunde hieran im erforderlichen Umfang unentgeltlich mit, indem er z.B. Mitarbeiter, Arbeitsräume, Hard- und Software, Daten und Telekommunikationseinrichtungen zur Verfügung stellt.
- Der Kunde trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass die Produkte ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeiten (z.B. durch tägliche Datensicherung, Störungsdiagnose, regelmäßige Überprüfung der Datenverarbeitungsergebnisse). Dies gilt nicht, sofern derartige Vorkehrungen mit der wesentlichen Vertragsleistung der IT-Service MEDATA vereinbart sind.
- Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Datenverarbeitungen durch die Produkte den gesetzlichen, insbesondere den datenschutzrechtlichen, handelsrechtlichen und steuerrechtlichen Vorgaben entsprechen und etwaige Ausfuhrbeschränkungen beachtet werden, sofern die IT-Service MEDATA nicht ausdrückliche derartige Zusagen getätigt hat.
- Der etwaige Zugang des Kunden zur cloud-basierten IT Service Lösung ist abhängig von der Verbindung über das Internet, für die der Kunde allein verantwortlich ist. Der Kunde trägt die Kosten für seinen Internetzugang.
- Der Kunde ist für die von ihm durch die cloud-basierte IT Service Lösung vorgenommenen Einstellungen und seine etwaige gelieferten Inhalte verantwortlich, sofern keine anderweitigen Vereinbarungen bestehen.
- Der Kunde hat die IT-Service MEDATA entsprechend umgehend zu informieren, wenn der Kunde Kenntnis von der Verletzung eines gewerblichen Schutzrechtes oder von Urheberrechten an den Produkten erlangt.
- Die IT-Service MEDATA ist berechtigt, jederzeit den Zugang des Kunden zu einem Produkt zur Vermeidung von Schäden, Haftung oder Sanktionen oder aus ähnlich gutem Grund sperren zu lassen, falls der Kunde gegen Gesetze verstößt oder falls sich der Kunde im Widerspruch zu den vereinbarten Bedingungen (einschließlich der besonderen produktbezogenen Bedingungen und weiterer vereinbarter Bedingungen) verhält, insbesondere in folgenden (nicht abschließenden) Fällen:
- der Kunde oder ein dem Kunden zurechenbarer Nutzer nutzt die Produkte
- für die Verbreitung oder für die Mitwirkung an der Verbreitung von Viren, Spyware, anderen Schadprogrammen oder unerwünschten E-Mails (Spam, Phishing, Kettenbriefen etc.);
- für Handlungen, die Computer oder mit dem Internet verbundene Systeme beeinträchtigen oder beschädigen oder sich zu diesem unberechtigten Zugang verschaffen (Hacking);
- für Handlungen oder Unterlassungen, die bei Dritten zu einer anormalen Beeinträchtigung oder Schädigung ihrer Systeme oder zu einer anormal hohen oder unkontrollierbaren Inanspruchnahme von Ressourcen führen (wie z.B. Belastungen des Prozessors, RAM, Disk I/O oder des Netzwerks);
- für die Verletzung von Rechten Dritter (einschließlich Urheberrechten) durch Uploads, Downloads, Verbreitung von Inhalten oder ähnlichen Handlungen ohne ordnungsgemäße Zustimmung des Rechteinhabers;
- v. für Handlungen, insbesondere die Verbreitung von Materialien, die gegen anwendbare Straftatbestände verstoßen (z.B. Verleumdungen und Beleidigungen, Kinderpornographie, Hehlerei oder unerlaubtes Glücksspiel); oder vi. für andere Handlungen, die anwendbares Recht, vereinbarte Bedingungen hinsichtlich der Nutzung der Produkte verletzen.
- der Kunde verletzt im Rahmen der Nutzung der Produkte gewerbliche Schutzrechte Dritter.
- der Kunde oder ein dem Kunden zurechenbarer Nutzer nutzt die Produkte
- Die IT-Service MEDATA wird den Kunden vorher über jede Sperrung und die Gründe hierfür informieren und wird den Kunden weiter informieren, ob die Sperrung dauerhaft oder zeitlich begrenzt ist. In Notfällen aus sicherheitstechnischen Gründen oder zur Vermeidung von erheblichen Schäden ist eine Vorabinforation entbehrlich. Die IT-Service MEDATA wird umgehend nachträglich eine Information übersenden, sofern diese nicht gegen den Sinn aus § 4 (12) S. 2 verstößt.
- Im Falle einer dauerhaften Sperrung aus wichtigem Grund ist die IT-Service MEDATA berechtigt den betroffenen Vertrag außerordentlich zu kündigen. Im Falle einer berechtigten außerordentlichen Kündigung durch die IT-Service MEDATA hat der Kunde sämtlichen Schaden bzw. entgangenen Gewinn zu ersetzen, der insbesondere darin besteht, dass die vereinbarte Vergütung vom Kunden bis zum Ablauf einer möglichen ordentlichen Kündigung zu zahlen ist.
- Der Kunde verpflichtet sich, im Falle der Beendigung des Vertragsverhältnisses im erforderlichen Maße unentgeltlich mitzuwirken.
- Die Parteien werden sich gegenseitig unverzüglich informieren, wenn ihnen im Zusammenhang mit den Produkten bekannt wird, dass ein Verlust, die Beschädigung oder unbefugte Änderung von Daten oder ein unbefugter Zugriff auf Kundendaten oder Daten der IT-Service MEDATA stattgefunden hat. Die Parteien werden in einem solchen Fall auch mit den Vorlieferanten oder Herstellern der Produkte zusammenarbeiten, um die Auswirkungen eines solchen Ereignisses und die Wiederholungsgefahr zu minimieren.
§ 5 VERGÜTUNG, ZAHLUNGEN
- Die IT-Service MEDATA erhält für die im Auftrag festgelegte Leistung eine Vergütung zu den dort festgelegten Konditionen.
- Die IT-Service MEDATA erstellt den Status der Leistungen, die beim Kunden erbracht wurden. Auf Grundlage dieser Berechnung erstellt die IT-Service MEDATA eine Rechnung an den Kunden. Rechnungen über die regelmäßigen Leistungen werden monatlich erstellt und per SEPA Lastschriftmandat eingezogen.
- Sofern Lizenzgebühren für eine bestimmte Abrechnungsperiode festgelegt sind, erfolgt die Abrechnung je angefangenen Monat. Der Auftrag bzw. die besonderen produktbezogenen Bedingungen enthalten ggf. eine andere oder ergänzende Regelung, z.B. für verbrauchsbezogene Preismodelle, tagesabhängige Preise oder spezielle Preiskonditionen/Rabatte basierend auf der Mindestbestellmenge, die dann vorrangig gilt.
- Die Zahlungspflicht des Kunden für bestellte Produkte besteht unabhängig von der tatsächlichen Nutzung durch den Kunden.
- Die IT-Service MEDATA hat das Recht, Produktleistungen einzuschränken oder zu sperren, wenn der Kunde schuldhaft mit einem Rechnungsbetrag in Verzug ist. Er hat das Recht, trotzdem Erfüllung zu verlangen oder nach seiner Wahl den Vertrag nach Mahnung fristlos zu kündigen.
- Die IT-Service MEDATA ist berechtigt, die Preise mit einer Vorabankündigungsfrist von 25 Tagen zum Monatsanfang anzupassen, für den Fall, dass sich seine Einkaufspreise ändern. Bewirkt die Anpassung eine Preissteigerung von mehr als 8% pro Jahr hat der Kunde das Recht, den Vertrag außerordentlich schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen zum Wirksamwerden der Preiserhöhung zu kündigen. Sind die Preiserhöhungen nachweislich nicht von der IT-Service MEDATA zu vertreten, besteht für den Kunden kein Kündigungsrecht. Dies gilt insbesondere bei Kostenanpassungen, die direkt oder mittelbar durch die Gesetzgebung erfolgen.
- Es besteht Einigkeit, dass Rechnungen per E-Mail übersandt werden.
- Angegebene Preise verstehen sich netto zzgl. der jeweiligen USt.
§ 6 ANSPRÜCHE BEI LEISTUNGSSTÖRUNGEN, VERJÄHRUNG
- Der Kunde ist verpflichtet, etwaige Support-Anfragen im Rahmen dieses Vertrages (Telefon- und E-Mail Support zu üblichen Geschäftszeiten bzw. von der IT-Service MEDATA definierten Zeiten) direkt an die IT-Service MEDATA zu richten. Die IT-Service MEDATA verschafft dem Kunden Leistungen im Rahmen von Service-Levels für die Produkte, sofern und soweit diese in den besonderen produktbezogenen Bedingungen beschrieben worden sind. Diese Leistungen werden u.U. im Namen der IT-Service MEDATA von dritten Unternehmen (2nd oder 3rd Level Support) bereitgestellt. Etwaige Abweichungen sind im Auftrag geregelt.
- Soweit die Leistungsstörungen und Abhilfemaßnahmen in einem SLA (Service Level Agreement) definiert sind, sind die jeweiligen Abhilfemaßnahmen abschließend für die betroffene Leistungsstörung. Falls im Leistungsschein bzw. in den besonderen produktbezogenen Bedingungen keine Service Level definiert sind oder die definierten Service Level auf die betroffene Leistungsstörung nicht anwendbar sind, richten sich die Ansprüche des Kunden im Rahmen der durch
§ 7 gesetzten Grenzen nach dem im Vertragsgebiet anwendbaren Gesetzesrecht.
- Die IT-Service MEDATA ist für alle notwendigen Arbeiten der hierzu erforderliche Zugriff auf die Vertragsgegenstände zu gewähren. Erfolgt dies nicht, ist der Kunde für etwaige Zusatzkosten bzw. Verzögerungen ersatzpflichtig bzw. verantwortlich.
- Der Kunde hat die IT-Service MEDATA auftretende Mängel, Störungen oder Schäden unverzüglich unter konkreter Angabe der Umstände (zur Nachvollziehbarkeit des Fehlers) anzuzeigen.
§ 7 HAFTUNG
- Für Schäden, die an anderen Rechtsgütern als dem Leben, Körper oder Gesundheit entstehen ist die Haftung ausgeschlossen, soweit die Schäden nicht auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten der IT-Service MEDATA, eines von dessen gesetzlichen Vertretern oder eines von dessen Erfüllungsgehilfen beruhen oder das Verhalten auch keine Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten ist. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
- Dieser Haftungsausschluss gilt nicht, soweit Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz betroffen sind, ein Mangel arglistig verschwiegen wurde oder eine Beschaffenheitsgarantie übernommen wurde.
- Für die Wiederbeschaffung von Daten gilt, sofern nicht die Datensicherung Gegenstand der Leistung ist, dass die IT-Service MEDATA nur insoweit haftet, soweit der Kunde alle erforderlichen und zumutbaren Datensicherungsvorkehrungen getroffen und sichergestellt hat, dass die Daten aus Datenmaterial, das in maschinenlesbarer Form bereitgehalten wird, mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.
§ 8 FREIHEIT VON RECHTEN DRITTER
- Die IT-Service MEDATA gewährleistet, dass seine Leistungen frei von Schutzrechten und diesen verwandten Ansprüchen Dritter sind.
- Macht ein Dritter gegenüber dem Kunden geltend, dass eine Leistung seine Rechte verletzen würde, benachrichtigt der Kunde unverzüglich die IT-Service MEDATA. Er überlässt es diesem – und ggf. dessen Vorlieferanten oder Hersteller der Produkte – soweit wie zulässig, die geltend gemachten Ansprüche auf dessen Kosten abzuwehren. Schadensersatzansprüche des Kunden bleiben unberührt.
- Der Kunde stellt die IT-Service MEDATA von sämtlichen Ansprüchen, einschließlich Schadensersatzansprüchen, frei, die Dritte gegen die IT-Service MEDATA wegen einer Verletzung ihrer Rechte durch die vom Kunden schuldhaft verursachte unberechtigte Nutzung von Leistungen der IT-Service MEDATA geltend machen. Der Kunde übernimmt alle angemessenen Kosten aufgrund der Verletzung von Rechten Dritter entstehenden angemessenen Kosten, einschließlich der für die Rechtsverteidigung entstehenden angemessenen Kosten. Alle weitergehenden Rechte sowie Schadensersatzansprüche der IT-Service MEDATA bleiben unberührt. Der Kunde teilt der IT-Service MEDATA ab Kenntnis die Geltendmachung von Ansprüchen durch Dritte im Hinblick auf die vereinbarten Leistungen mit.
- Die IT-Service MEDATA ist berechtigt, entsprechend den vorstehenden Regelungen dem Kunden die Nutzung der Leistung zu untersagen, wenn ihm gegenüber berechtigten schutzrechtlichen Ansprüchen geltend gemacht werden.
§ 9 GEHEIMHALTUNG UND DATENSCHUTZ
- Die Vertragspartner verpflichten sich, alle im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung erlangten Kenntnisse von vertraulichen Informationen und Betriebsgeheimnissen
- („Betriebsgeheimnisse“) des jeweils anderen Vertragspartners zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln und nur für Zwecke der Durchführung dieses Vertrags zu verwenden. Zu den Betriebsgeheimnissen der IT-Service MEDATA gehören auch die Vertragsgegenstände und die nach den Einzelverträgen erbrachten Leistungen.
- Als Betriebsgeheimnisse gemäß § 9 (1) gelten insbesondere Geschäftsgeheimnisse der Parteien, die mit angemessenen Maßnahmen durch die geheim haltende Partei vor dem Zugriff Dritter geschützt sind. Die geheim haltende Partei wird der anderen Partei in Textform mitteilen, sofern sie konkrete und angemessene Schutzmaßnahmen für konkret mitgeteilte Betriebsgeheimnisse einhalten muss.
- Der Kunde wird die Vertragsgegenstände Mitarbeitern und sonstigen Dritten nur zugänglich machen, soweit dies zur Ausübung der ihm eingeräumten Nutzungsbefugnisse erforderlich ist. Er wird alle Personen, denen er Zugang zu den Vertragsgegenständen gewährt, über die Rechte der IT-Service MEDATA an den Vertragsgegenständen und die Pflicht zu ihrer Geheimhaltung belehren und diese Personen schriftlich zur Geheimhaltung und Nutzung der Informationen nur im Umfang nach Ziffer (1) verpflichten, soweit die betreffenden Personen nicht aus anderen Rechtsgründen zur Geheimhaltung mindestens in vorstehendem Umfang verpflichtet sind.
- Der Kunde stellt die IT-Service MEDATA frei von allen Schäden, angemessenen Kosten und Auslagen (einschließlich angemessener Kosten der Rechtsverteidigung), die im Zusammenhang mit einer Verletzung dieser Vertraulichkeitsverpflichtung entstehen.
- Die vorstehenden Verpflichtungen gelten nicht für Betriebsgeheimnisse, die
- zur Zeit ihrer Übermittlung durch den Vertragspartner bereits offenkundig oder der anderen Vertragspartei bekannt waren; b.
- nach ihrer Übermittlung durch den Vertragspartner ohne Verschulden der anderen Vertragspartei offenkundig geworden sind;
- nach ihrer Übermittlung durch den Vertragspartner der anderen Vertragspartei von dritter Seite auf nicht rechtswidrige Weise und ohne Einschränkung in Bezug auf Geheimhaltung oder Verwertung zugänglich gemacht worden sind;
- die von einer Vertragspartei eigenständig, ohne Nutzung der Betriebsgeheimnisse des Vertragspartners, entwickelt worden sind;
- die gemäß Gesetz, behördlicher Verfügung oder gerichtlicher Entscheidung veröffentlicht werden müssen – vorausgesetzt, die veröffentlichende Partei informiert den Vertragspartner hierüber unverzüglich und unterstützt ihn in der Abwehr derartiger Verfügungen bzw. Entscheidungen; oder
- soweit dem Vertragspartner die Nutzung oder Weitergabe der Betriebsgeheimnisse auf Grund zwingender gesetzlicher Bestimmungen oder auf Grund dieses Vertrags gestattet ist.
- Die Verpflichtung aus den vorgenannten Klauseln bleibt auch nach Beendigung dieser Vereinbarung bestehen.
- Die IT-Service MEDATA hält die Regeln des Datenschutzes ein, insbesondere, wenn ihm Zugang zum Betrieb oder zu Hard- und Software des Kunden gewährt wird. Er stellt sicher, dass seine Erfüllungsgehilfen diese Bestimmungen ebenfalls einhalten, insbesondere verpflichtet er sie vor Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis. Die IT-Service MEDATA bezweckt keine Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten im Auftrag des Kunden. Vielmehr geschieht ein Transfer personenbezogener Daten nur in Ausnahmefällen als Nebenfolge der vertragsgemäßen Leistungen des Kunden. Die personenbezogenen Daten werden von der IT-Service MEDATA in Übereinstimmung mit den datenschutzrechtlichen Bestimmungen behandelt. Sollte ein Zugriff der IT-Service MEDATA auf personenbezogene Daten nicht ausgeschlossen werden können, werden die Parteien eine den Anforderungen des Art. 28 DSGVO entsprechende Vereinbarung schließen.
- Der Kunde ist die für die Datenverarbeitung verantwortliche Stelle für seine personenbezogenen aten, die mittels der Produkte genutzt oder verarbeitet werden und ist deshalb für die datenschutzrechtliche Zulässigkeit der Datenverarbeitung und -übermittlung verantwortlich. Der Cloud-Solution Provider (CSP) ist der Auftragsverarbeiter, der im Auftrag und nach Weisung des Kunden Daten verarbeitet. Soweit die Datenschutzgesetze vorsehen, dass ein gesonderter Vertrag zur Auftragsverarbeitung zu schließen ist oder eine sonstige Vereinbarung zwischen verantwortlicher Stelle und Auftragsverarbeiter im Sinne der jeweils anzuwenden Datenschutzgesetze, so sind diese Vereinbarungen direkt zwischen dem Kunden als verantwortliche Stelle und dem CSP als Auftragsverarbeiter zu treffen.
§ 10 LAUFZEIT, VERTRAGSBEENDIGUNG
- Diese Vertragsbedingungen treten nach Unterzeichnung der Angebote/Einzelverträge durch beide Vertragspartner in Kraft.
- Die Einzelaufträge können von dem Kunden mit einer Frist von 7 (sieben) Monaten zum Monatsende und von der IT-Service MEDATA mit einer Frist von 5 (fünf) Monaten zum Monatsende gekündigt werden.
- Für den Fall, dass die Parteien für bestimmte Produkte in Einzelverträgen eine Mindestvertragslaufzeit vereinbart haben, bleibt diese Vereinbarung ungeachtet des Absatzes 2 in Ansehung des jeweiligen Einzelvertrages in Kraft, bis die jeweilige Mindestvertragslaufzeit endet.
- Der Kunde kann Einzelaufträge ändern (ergänzen, erhöhen oder reduzieren), sofern die besonderen produktbezogenen Bedingungen und andere Bedingungen nichts Abweichendes regeln und eine Mitteilung mit angemessenerer Frist vorab erfolgt ist. Reduzierungen/Abkündigungen werden erst wirksam, wenn die jeweilige zwingende oder optionale vereinbarte Mindestlaufzeit abgelaufen ist. Die zwingende Mindestlaufzeit ist ggfs. in den besonderen produktbezogenen Bedingungen für jedes Produkt angegeben.
- Nach Ablauf der Mindestlaufzeit wird die Leistung auf Tagesbasis fortgeführt und ist gemäß der jeweils gültigen Preisliste zu vergüten, es sei denn, dass
- der Einzelauftrag zuvor zum Ablauf der Mindestlaufzeit von einer der beiden Parteien gekündigt wurde, oder
- eine zwingende Mindestlaufzeit gemäß den besonderen produktbezogenen Bedingungen gilt. Im letzteren Fall, d.h. wenn die besonderen produktbezogenen Bedingungen eine zwingende Mindestlaufzeit vorsehen und der Einzelauftrag nicht zum Ablauf der Mindestlaufzeit gekündigt wurde, findet folgende Regelung Anwendung: Der Einzelauftrag
- endet, falls keine Verlängerung zwischen den Parteien vereinbart wurde und die Mindestlaufzeit mehr als 12 (zwölf) Monate beträgt, oder
- der Einzelauftrag wird automatisch um die Mindestlaufzeit erneuert, wenn die Mindestlaufzeit 12 (zwölf) Monate oder weniger beträgt.
- Die IT-Service MEDATA kann das Angebot bestimmter Produkte oder Einzelaufträge mit einer Ankündigungsfrist von mindestens 5 (fünf) Monaten zum Monatsende einstellen bzw. beenden. Ungeachtet dieser Frist bleiben die jeweiligen Einzelaufträge jedoch bis zum Ablauf der jeweils vereinbarten Mindestlaufzeit oder der nach Ziffer (5) verlängerten Vertragslaufzeit für den jeweiligen Einzelauftrag in Kraft, wenn diese Laufzeit über den angekündigten Beendigungstermin hinausreichen sollte.
- Mit Beendigung enden die Rechte und Pflichten der Parteien einschließlich der Lizenzrechte und Rechte aus den Einzelaufträgen nach § 3, soweit nichts anderes vereinbart ist oder Verpflichtungen oder Rechte betroffen sind, die ihrem Wesen nach das Ende der Vereinbarung überdauern sollen.
- Im Falle der Beendigung eines bestimmten Produktangebotes oder eines bestimmten Einzelauftrages beschränkt sich die Wirkung der Beendigung darauf und lässt die Wirksamkeit dieser Vereinbarung im Übrigen unberührt.
- Die IT-Service MEDATA ist gegenüber dem Kunden berechtigt, sämtliche Einzelaufträge innerhalb der Kündigungsfristen zu kündigen. Jede Partei kann die Einzelverträge aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ungeachtet bestehender Mindestvertragslaufzeiten kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Kunde für zwei aufeinanderfolgende Zahlungstermine mit der Entrichtung der (Lizenz-)gebühren oder eines nicht unerheblichen Teils hiervon in Verzug ist oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Lizenzgebühren in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Gebühren für zwei Monate erreicht bzw. wenn die andere Partei in irgendeiner Art Liquidationsprozess eintritt, einen Liquidator bestellt, generell außerstande ist Forderungen Dritter zu begleichen oder mit Gläubigern in Verhandlungen zur Abwendung einer Insolvenz eintritt.Jede Kündigung bedarf der Schrift- oder Textform. Die Kündigung von Einzelaufträgen berührt nicht die Laufzeit von weiteren Aufträgen.
§ 11 SCHLUSSBESTIMMUNGEN
- Alle Verträge zwischen den Parteien sowie die gesondert zu vereinbarenden Einzelaufträge unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Bestimmungen zum Internationalen Privatrecht und des UN-Kaufrechts. Vertragssprache ist Deutsch bzw. bei ausschließlich in englischer Sprache vereinbarten Dokumenten Englisch.
- Eventuelle Widersprüche zwischen den das Vertragsverhältnis regelnden Bestimmungen sind in folgender Rangfolge aufzulösen, wobei die jeweils zuerst genannten Regelungen Vorrang vor den nachgenannten haben:
- Hauptvertrag
- Vereinbarungen im Leistungsschein/Einzelvertrag
- besondere produktbezogene Bedingungen für das jeweilige Produkt
- diese Allgemeinen Bedingungen
- sonstige Allgemeine Geschäftsbedingungen der IT-Service MEDATA
- Änderungen und Ergänzungen von Verträgen bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen.
- Sollte eine Bestimmung eines Vertrages oder dieser AGB unwirksam sein oder werden, so hat dies nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages/ der AGB zur Folge.
- Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesen Allgemeinen Bestimmungen und den darauf basierenden Einzelverträgen sowie deren Durchführung und Erfüllungsort ist der Sitz der IT-Service MEDATA.